1. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 erwirbt einen der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschluss gemäß § 17 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz, wer spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 in Anlehnung an den Rahmenplan der Sekundarstufe I unterrichtet wurde.
2. Abschlusszeugnis der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen.
3. Abgangszeugnis der Schule mit dem sonderpädagogischen
Förderschwerpunkt Lernen.